Nebensaison 2023 | Hauptsaison 2023 | |
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01.01. - 30.04.2023 | 01.05. - 31.05.2023 | |
01.06. - 30.06.2023 | 01.07. - 31.08.2023 | |
01.09. - 29.09.2023 | 30.09. - 05.11.2023 |
Bungalow Typ | Nebensaison | Hauptsaison |
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Bungalow | 140,00 Euro | 160,00 Euro |
Ferienwohnung | 160,00 Euro | 200,00 Euro |
Doppelbungalow | 280,00 Euro | 320,00 Euro |
Leistungen/Service | Preise 2023 |
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3er Canadier | 28,00 Euro pro Tag |
4er Canadier | 34,00 Euro pro Tag |
2er Kajak (Paddelboot) | 25,00 Euro pro Tag |
3er Kajak (Paddelboot) | 25,00 Euro pro Tag |
Sonnen Tretboot | 10,00 Euro pro Stunde |
Stand-Up Paddling | 10,00 Euro pro 3 Stunden |
Fahrrad | 7,50 Euro pro Tag |
E-Bike | 20,00 Euro pro Tag |
Cargo-E-Bike (Sitzwanne vorne für 2 kleine Kinder, ein größeres Kind oder mit Hund) | 35,00 Euro pro Tag |
Alpakafutter | kostenlos |
Kinderauto | kostenlos |
Profibodentrampolin | kostenlos |
Abendessen | Preise Speisekarte |
Livemusik, Kinderdisco, Events | kostenlos |
Kinderanimation | kostenlos |
Fußball Kicker, Tischtennis | kostenlos |
Federball, Fußball, Volleyball, Dart, Basketball | kostenlos |
Außenpool und beheizter Innenpool | kostenlos |
Sauna, Whirlwanne | kostenlos |
Kinderautos | kostenlos |
Nutzung Grillplätze | kostenlos |
Spiele, Karten, Bücher | kostenloses ausleihen |
Schach im Außenbereich | kostenlos |
WLAN | kostenlos |
Zusatzwäschepaket | 15,00 Euro auf Wunsch |
Waschservice | 12,00 Euro pro Waschgang |
Endreinigung Bungalow | 40,00 Euro einmalig (wird in den Preis eingerechnet) |
Hundepauschale | 30,00 Euro einmalig |
Frühstück | 7,50 Euro, falls nicht im Preis enthalten, pro Tag/Person. Familienfrühstück, 2 Erwachsene und bis 2 Kinder 25,00 Euro |
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Kurtaxensatzung Gemeinde Wustrow-Canow
§ 2 Erhebungsgebiet / Erhebungszeitraum
Die Kurabgabe wird in der Gemeinde Wustrow erhoben.
Die Kurabgabe wird in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres erhoben.
§ 3 Kurabgabepflichtiger Personenkreis
Die Kurabgabe wird von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd).
Als ortsfremd im Sinne dieser Satzung gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit bzw. Wohngelegenheit ist und/oder eine Zweitwohnung aus nicht beruflichen Gründen nimmt, ohne dass er seinen Hauptwohnsitz im Erhebungsgebiet hat, wenn und soweit er diese überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Zweitwohnungsinhaber sowie andere Abgabepflichtige nach § 3 Absatz 2 sind verpflichtet, für sich und Ihre Ehegatten oder eingetragenem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, eine Jah-eskurabgabe gemäß § 6 Absatz 3 dieser Satzung, unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer zu entrichten.
Wohneinheit bzw. Wohngelegenheit im Sinne dieser Satzung sind Wochenendhäuser, Bungalows, Ferienhäuser, Gästezimmer, Wohnungen, Zimmer in Hotels, Jugendherbergen, Kurkliniken, Pensionen, Wohnwagen und –mobile, Zelte, Bootsliege- und Campingstellplätze und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten.
Als ortsfremd im Sinne dieser Satzung gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbil-dungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt.
§ 4 Befreiungen von der Kurabgabe
Von der Zahlung der Kurabgabe sind befreit:
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Personen, die ohne Vergütung in der häuslichen Gemeinschaft aufgenommen werden, wenn der Quartiergeber seinen Hauptwohnsitz im Erhebungsgebiet hat.
Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von 81% - 100% und deren erforderliche Begleit-person, sofern diese im Schwerbehindertenausweis mit „B“ gekennzeichnet ist.
Großeltern, Eltern, Kinder, Kindeskinder und Geschwister, Ehegatten und deren Kinder von Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
Die Voraussetzung für die Befreiung ist dem Quartiergeber vom Antragsteller in geeigneter Form nachzuweisen.
§ 5 Ermäßigungen
Eine Ermäßigung der Kurabgabe erhalten: (a)Schüler, Studenten, Auszubildende, Bundesfreiwilligendienstleistende, Personen, die ein Freiwilli-ges Soziales oder ökologisches Jahr leisten, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
Schwerbehinderte ab einem Grad von 50% und deren erforderliche Begleitperson, sofern diese im Schwerbehindertenausweis mit „B“ gekennzeichnet ist.
Die Ermäßigung beträgt 50%. Es wird nur eine Ermäßigung angerechnet.
Die Voraussetzung für die Ermäßigung ist dem Quartiergeber vom Antragsteller in geeigneter Form nachzuweisen
§ 6 Höhe der Kurabgabe
Die Kurabgabe wird während der Dauer des Aufenthaltes tageweise berechnet. An- und Abreisetag zusammen gelten als ein Tag. Die Kurabgabe beträgt je Person und Aufenthaltstag
1,20 €
Der An- und Abreisetag zusammen werden als ein Aufenthaltstag gerechnet.
Anstelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe kann pro Person eine Jahreskurabgabe entrichtet 3 werden. Der Aufenthalt muss nicht zusammenhängend sein. Die Jahreskurabgabe beträgt 34,50 €.
In den Kurabgabesätzen ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Höhe enthalten.
Der Ferienpark Canow hat von Mai bis Oktober geöffnet.
Hunde sind bei uns im Ferienpark erlaubt. Bitte bei der Buchung angeben.
Nein, Bettwäsche und Handtücher erhalten Sie direkt vom Ferienpark Canow
Das Netzwerk wurde 2023 neu verlegt.
Im Ferienpark Canow steht WLAN den Gästen zur Verfügung.
Bis 22.00 Uhr ist der das Einchecken ohne weiteres möglich. Falls eine spätere Anreise gewünscht wird, bitte informieren Sie uns.